Notarin in Naumburg

Erbrecht

Im Fall des Versterbens einer Person gehen dessen Vermögenswerte auf die Erben über. Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich nicht, ob der Nachlass aus einer Immobilie, einem Sparbuch, Wertpapierdepot oder Unternehmen u.s.w. besteht.

Falls kein Testament errichtet wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder gar keinen Kontakt hatte. Das Gesetz berücksichtigt auch nicht, ob die Erben geeignet sind, ein Unternehmen des Erblassers weiterzuführen.

Es besteht die Möglichkeit, die Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen - in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge - weitgehend individuell zu gestalten. Dies kann durch ein Testament (entweder einzeln oder gemeinsam mit dem Ehegatten) oder einen Erbvertrag erfolgen.

Alternativ zu einem Testament kommt auch die sog. vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden, in Betracht. Hier werden bestimmte Vermögenswerte (z.B eine Immobilie) im Rahmen einer Schenkung übertragen.

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung durch den Notar ist dies vielfach nicht möglich.

Wird durch eine Erbeinsetzung der Ehegatte, ein Abkömmling oder ein Elternteil von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so muss der Erbe mit der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs rechnen.

Ein notarielles Testament oder Erbvertrag wird in einem verschlossenen Umschlag beim Nachlassgericht hinterlegt und zugleich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.

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